⚖️ 🩺 Todesfälle
🩺 Gewöhnlicher Todesfall
Von einem gewöhnlichen Todesfall spricht man, wenn aufgrund einer bekannten Erkrankung ein erwarteter Tod ohne äussere Einwirkung eingetreten ist.
In diesem Fall erfolgt eine ärztliche Leichenschau durch den Hausarzt oder den Notfallarzt. Anschliessend wird die Todesbescheinigung ausgestellt und an das zuständige regionale Zivilstandsamt weitergeleitet.
Sobald der Leichnam freigegeben ist, können die nächsten Angehörigen über das weitere Vorgehen verfügen. Die Bestattung hat grundsätzlich innerhalb von 5 Tagen zu erfolgen. Wenn ärztlich bewilligt, ist zusätzlich eine Verlängerung um 48 Stunden möglich.
Bemerkung: Das gleiche Vorgehen gilt auch beim aussergewöhnlichen Todesfall, sobald der Leichnam nach Abschluss der Untersuchungen freigegeben worden ist.
⚖️ Aussergewöhnlicher Todesfall
Von einem aussergewöhnlichen Todesfall spricht man, wenn der Tod plötzlich und unerwartet eingetreten ist oder wenn ein äusserer Einfluss, eine nicht natürliche Ursache oder eine strafbare Handlung in Betracht fällt.
In solchen Fällen erfolgt eine gerichtliche Leichenschau (Legalinspektion) durch den Amtsarzt oder – je nach Situation – durch einen Rechtsmediziner des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM SG). Falls erforderlich, wird zusätzlich eine rechtsmedizinische Untersuchung durch das IRM SG durchgeführt.
Aufgebot und Zuständigkeiten
Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall ist die Polizei zu informieren.
Bei einem gewöhnlichen Todesfall werden in der Regel der Hausarzt oder der Notfallarzt beigezogen. Diese entscheiden nach der Leichenschau, ob es sich um einen gewöhnlichen oder aussergewöhnlichen Todesfall handelt.
Das Vorgehen ist in der Regel wie folgt:
- Information der Polizei über 117 oder 144
- Aufgebot des Amtsarztes
- Im Stadtgebiet St. Gallen wird in der Regel der diensthabende Rechtsmediziner des IRM SG anstelle des Amtsarztes aufgeboten
- Bei tödlichen Strassenverkehrsunfällen sowie bei Hinweisen auf ein Delikt oder eine besondere juristische Relevanz wird zusätzlich der diensthabende Staatsanwalt beigezogen
Bei starkem Verdacht auf eine strafbare Handlung oder ein Kapitaldelikt werden ausserdem insbesondere beigezogen:
- Spurensicherung
- Rechtsmediziner des IRM SG
Ziel der Untersuchung
Die Untersuchung dient der forensisch-medizinischen Beurteilung und der Beratung des Staatsanwalts. Dabei stehen insbesondere folgende Fragen im Vordergrund:
- Identifikation der verstorbenen Person
gegebenenfalls durch zusätzliche Abklärungen am IRM SG, z. B. DNA-Bestimmung, Fingerabdrücke, Zahnstatus, alte Knochenbrüche oder Narben - Bestimmung der Todesart
natürlicher Tod, Unfall oder Suizid - Abklärung eines möglichen Delikts
gegebenenfalls mit Spurensicherung, Autopsie oder toxikologischer Untersuchung - Bestimmung von Todesort und möglichem Tatort
- Eingrenzung der Todeszeit
- Beurteilung der mutmasslichen Todesursache
Vorgehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall
Zunächst wird der Tod ärztlich festgestellt. Dies erfolgt durch den Amtsarzt oder den Notfallarzt.
Sichere Todeszeichen sind insbesondere:
- Totenflecken
- Leichenstarre
- Fäulnis
- mit dem Leben nicht vereinbare Verletzungen
Bei Verdacht auf ein Delikt dürfen keine Spuren verwischt werden. Die Spurensicherung erfolgt in solchen Fällen durch den Kriminaltechnischen Dienst (KTD).
Im weiteren Verlauf erfolgen verschiedene Abklärungen:
Informationserhebung
durch Polizei und Amtsarzt
Untersuchung des Leichnams und der unmittelbaren Umgebung
durch Polizei und Amtsarzt
Abklärung des sozialen Umfelds
zum Beispiel hinsichtlich:
- Lebensumstände
- familiäre, freundschaftliche und berufliche Beziehungen
- Gewohnheiten
- persönliche oder berufliche Belastungen
- finanzielle Verhältnisse
- Erbverhältnisse und Lebensversicherungen
Medizinische Informationen
soweit vorhanden oder erreichbar, zum Beispiel über Berichte oder den Hausarzt:
- körperliche Erkrankungen
- psychische Störungen
- Suchterkrankungen
- frühere Delikte
- frühere Suizidversuche
Systematische Untersuchung des vollständig entkleideten Leichnams
einschliesslich der Körperöffnungen, in der Regel durch den Amtsarzt zusammen mit dem polizeilichen Schichtenführer
Dabei wird insbesondere geachtet auf Hinweise auf:
- scharfe oder stumpfe Gewalt
- Strangulation
- andere Formen der Erstickung, z. B. Ertrinken, Verschüttung oder Bissentod
- Schussverletzungen
- Elektrizität
- Hitze oder Unterkühlung
- Vergiftung
Auch die Todeszeit wird anhand früher und später Leichenveränderungen sowie gegebenenfalls durch rektale Temperaturmessung näher bestimmt.