⚖️ Fürsorgerische Unterbringung (FU)

Der Amtsarzt verfügt eine fürsorgerische Unterbringung (FU), wenn eine Person auf eigenes Verlangen oder auf Verlangen Dritter – in der Regel durch die Polizei – vorgeführt wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine FU kommt dann in Betracht, wenn sie die letzte und einzige Möglichkeit darstellt, eine Person oder deren Umfeld vor Gefährdung infolge einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schwerer Verwahrlosung zu schützen.

Für eine erste Einschätzung kann Dr. Aschwanden telefonisch kontaktiert werden.

 

Vorgehen

  • Es erfolgen keine amtsärztlichen Hausbesuche zur Situationsabklärung.
  • Der Amtsarzt arbeitet im FU-Verfahren immer mit der Polizei zusammen.
  • Daher muss bei einer möglichen FU zuerst die Polizei (Tel. 117) kontaktiert werden.

Die Polizei:

  • nimmt eine Einschätzung vor Ort vor
  • führt die betroffene Person dem Amtsarzt vor
  • oder nimmt bei Bedarf vorgängig telefonisch Rücksprache mit dem Amtsarzt

Wenn ausdrücklich Dr. Aschwanden beigezogen werden soll (z. B. in rechtlich komplexen Fällen), ist dies vorgängig telefonisch zu vereinbaren, da er nicht jederzeit verfügbar ist.

Grundsätzlich bietet die Polizei den regional zuständigen oder diensthabenden Amtsarzt auf.

 

Zuweisung und Dauer

Wohnsitz im Kanton St. Gallen

  • Dauer der FU: maximal 6 Wochen

Zuweisung:

  • Kinder und Jugendliche (<18 Jahre): Klinik Sonnenhof, Ganterschwil
  • Erwachsene: Psychiatrische Klinik Wil
  • Personen über 60 Jahre:
    • während Arbeitszeiten: Gerontopsychiatrie Wil
    • ausserhalb: vorübergehend Akutpsychiatrie

Nur in Ausnahmefällen (z. B. Platzmangel) erfolgt eine Einweisung in andere Kliniken.
Wünsche von Betroffenen oder Angehörigen können nicht berücksichtigt werden.

 

Wohnsitz ausserhalb des Kantons St. Gallen

  • FU-Dauer: in der Praxis maximal 5 Tage
  • Einweisung erfolgt in eine Klinik im Wohnkanton

Nur im Notfall (z. B. Transport nicht sofort möglich) erfolgt vorübergehend eine Aufnahme in der Psychiatrischen Klinik Wil.

 

Zuständigkeit

  • Sofortmassnahmen: durch den Amtsarzt
  • Planbare Situationen (Wochen/Monate): durch die zuständige KESB
  • Verlängerung nach 6 Wochen: ausschliesslich durch die KESB

In der Regel erhält die KESB eine Kopie der Verfügung, insbesondere wenn weitere Massnahmen (z. B. Beistandschaft) geprüft werden.

 

Rechtliches und Verfahren

Die Verfügung gilt sofort.
Eine Einsprache ist erst nachträglich über die Klinik möglich.

  • Eine Vertrauensperson kann auf Wunsch informiert werden
  • Diese hat keinen Einfluss auf den Entscheid
  • Eine Information (z. B. Anwalt) kann erfolgen, beeinflusst aber die Verfügung nicht

Oft informieren Betroffene ihre Vertrauenspersonen selbst oder wünschen keine Information – dies wird respektiert.

 

Gesetzliche Grundlagen (Auszug)

Art. 426 ZGB – Fürsorgerische Unterbringung

  • Unterbringung bei psychischer Störung, geistiger Behinderung oder Verwahrlosung möglich
  • Nur wenn Behandlung oder Betreuung nicht anders gewährleistet werden kann
  • Schutz von Angehörigen und Dritten wird berücksichtigt
  • Entlassung erfolgt, sobald Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind

Art. 429 ZGB – Zuständigkeit der Ärzte

  • Ärztliche Anordnung durch Kantone geregelt
  • Dauer maximal 6 Wochen
  • Danach Entscheid durch KESB erforderlich

Art. 430 ZGB – Verfahren

  • Persönliche Untersuchung und Anhörung
  • Schriftliche Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung
  • Information einer nahestehenden Person (wenn möglich)

Art. 432 ZGB – Vertrauensperson

  • Betroffene Person kann jederzeit eine Vertrauensperson beiziehen

Rechtsmittel

  • Beschwerde innert 10 Tagen möglich bei:
    Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
  • Entscheid erfolgt in der Regel innert 5 Arbeitstagen

 

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