⚖️ Hafterstehungsfähigkeitsabklärung
Eine Hafterstehungsfähigkeitsabklärung (Kurzbegutachtung) wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Sie erfolgt in der Regel zeitnah, bei unmittelbar bevorstehender Inhaftierung meist am selben Tag und ist somit als notfallmässige Beurteilung zu verstehen.
Aufgrund der kurzen Frist sind Untersuchung und Beurteilung in der Regel knapp gehalten. In unkomplizierten Fällen genügt häufig eine telefonische Rückmeldung an die Staatsanwaltschaft bezüglich allfälliger medizinischer Probleme im Zusammenhang mit einer Inhaftierung.
Unabhängig davon werden die Untersuchung, die Aktensichtung sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen durch Dr. Aschwanden schriftlich dokumentiert. Auf Wunsch wird ein Kurzgutachten erstellt.
Grundsatz
Die Frage der sogenannten „Hafterstehungsfähigkeit“ ist:
- kein medizinischer Befund
- keine Diagnose
- keine ärztliche Entscheidung
sondern eine rechtliche Beurteilung, die durch den Richter (bzw. kurzfristig durch die Staatsanwaltschaft) getroffen wird.
Das medizinisch-psychiatrische Gutachten liefert hierfür ausschliesslich Entscheidungsgrundlagen, beantwortet aber nicht die Rechtsfrage selbst.
Medizinische Fragestellung
Im Zentrum steht die Beurteilung folgender Punkte:
- Liegt eine Erkrankung vor?
- Ist diese unter Haftbedingungen behandelbar?
- Welche Auswirkungen hat die Haft auf die Erkrankung?
- Ist bei einer Verschlechterung eine rasche Überführung in ein Spital oder eine Klinik gewährleistet?
Juristische Abwägungskriterien
Die rechtliche Beurteilung berücksichtigt insbesondere:
- den Strafauftrag des Staates
- die Persönlichkeit und Gesundheit der inhaftierten Person
(kein dauerhafter gesundheitlicher Schaden durch Haft) - die Rechte von Mithäftlingen und Anstaltspersonal
(z. B. Schutz vor Gewalt, ansteckenden Krankheiten, Belastungen) - die Verhältnismässigkeit der Vollzugskosten
(z. B. bei Pflegebedürftigkeit)
Zeitpunkte der Abklärung
Eine Hafterstehungsfähigkeitsabklärung kann erfolgen:
- nach einer vorläufigen Festnahme
- vor der Anordnung von Untersuchungshaft
- während der Untersuchungshaft
- vor Antritt einer Freiheitsstrafe
- nach bereits erfolgtem Strafantritt
Häufige medizinische Fragestellungen
Typische Situationen, die beurteilt werden müssen:
- Psychotische Zustände
→ in der Regel vorübergehende Hospitalisation zur Therapieeinleitung - Intoxikation oder Abhängigkeitserkrankungen
→ ggf. kurzfristige klinische Behandlung notwendig - Suizidalität
→ insbesondere bei schweren Depressionen oder Psychosen
(abzugrenzen von häufigen, situativ bedingten Suiziddrohungen) - Angststörungen (z. B. Platzangst)
→ in der Regel kein Hinderungsgrund für Haft - Demenz oder schwere körperliche Erkrankungen
→ insbesondere bei bestehender Pflegebedürftigkeit relevant
Wichtige Hinweise
Eine zu häufige oder unzutreffende Beurteilung von „Haftunfähigkeit“ kann entstehen durch:
- unzureichende Kenntnis der Haftbedingungen
- mangelnde Kenntnis der rechtlichen Grundlagen
- unreflektierte emotionale Reaktionen auf den Freiheitsentzug
- Überschätzung der eigenen Rolle
- fehlende fachliche Erfahrung