⚖️ Verhandlungsfähigkeit & Einvernahmefähigkeit

Die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit wird durch den vorsitzenden Richter angeordnet.
Die Abklärung der Einvernahmefähigkeit erfolgt in der Regel im Auftrag des zuständigen Staatsanwalts.

 

Grundsatz

Analog zur Hafterstehungsfähigkeit gilt:

  • kein medizinischer (psychiatrischer) Befund
  • keine „Fähigkeit“ im eigentlichen Sinn
  • keine Diagnose

sondern eine Rechtsfrage, die durch den Richter bzw. den Staatsanwalt entschieden wird.

Das medizinisch-psychiatrische Gutachten liefert lediglich die fachlichen Entscheidungsgrundlagen.

 

Einvernahmefähigkeit

Einvernahmefähigkeit bedeutet, dass eine Person in der Lage ist,

  • sich polizeilich, staatsanwaltschaftlich oder richterlich befragen zu lassen
  • verständliche Angaben zu machen
  • sich – falls nötig – mit einem Verteidiger verständigen zu können

Der Begriff ist weiter gefasst als die Verhandlungsfähigkeit und betrifft auch:

  • Zeugen
  • Sachverständige

Eine Einvernahme ist eingeschränkt oder nicht sinnvoll bei:

  • schweren psychotischen Zuständen
  • mittelschweren bis schweren Demenzen
  • Bewusstseinsstörungen

Bei weniger schweren psychischen Störungen (z. B. wahnhafte Störungen) ist eine Einvernahme hingegen in der Regel sinnvoll, da die subjektive Sicht erhoben werden kann. Die fachliche Bewertung erfolgt anschliessend durch einen sachverständigen Psychiater.

 

Verhandlungsfähigkeit

Die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit dient dem Gericht als Grundlage zur Beurteilung, ob eine Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung möglich ist.

Dabei werden insbesondere beurteilt:

  • Diagnose und Ursache einer Störung
  • voraussichtliche Dauer unter Berücksichtigung von Behandlungsmöglichkeiten
  • Auswirkungen auf die Teilnahmefähigkeit an einer Verhandlung
  • individuelle Belastbarkeit im Verlauf eines Prozesses
  • mögliche gesundheitliche Risiken

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

  • objektiver Verhandlungsfähigkeit
  • subjektiver Verhandlungsbereitschaft

 

Rechtliche Einordnung

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verhandlungsfähigkeit eine Rechtsfrage. Die Anforderungen daran sind bewusst nicht hoch angesetzt.

Eine Verhandlung ist grundsätzlich möglich, wenn die betroffene Person:

  • dem Geschehen folgen kann
  • ihre Verfahrensrechte wahrnehmen kann (allenfalls über den Verteidiger)

Dies gilt auch dann, wenn keine vollständige Handlungs- oder Urteilsfähigkeit vorliegt.

Eine Verhandlungsunfähigkeit liegt nur vor, wenn:

  • die Bedeutung der Verhandlung nicht einmal ansatzweise verstanden wird
  • keine sinnvolle Teilnahme möglich ist
  • die Anwesenheit faktisch einer reinen „Zurschaustellung“ entsprechen würde

Insbesondere bei schweren Delikten ist Verhandlungsunfähigkeit zurückhaltend anzunehmen.
Oft können durch organisatorische Massnahmen (z. B. Teilnahme aus einem Nebenraum per Videoübertragung) Lösungen gefunden werden.

Im Zweifelsfall wird die beschuldigte Person zur Verhandlung vorgeladen, damit das Gericht sich ein eigenes Bild machen kann.

 

Hinweise aus der Praxis

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wird in diesem Kontext häufig als Begründung für fehlende Verhandlungsfähigkeit angeführt.

Dabei ist zu beachten:

  • Die Diagnose wird nicht selten unzureichend geprüft gestellt
  • Es werden teilweise unzulässige Schlussfolgerungen gezogen
  • Eine fachlich korrekte, unabhängige Abklärung ist erforderlich

Die Beurteilung muss stets nachvollziehbar, differenziert und fachlich fundiert erfolgen.

 

 

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