⚖️ Waffentauglichkeitsgutachten
Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Schweizer Waffengesetzes müssen für den Erwerb einer Waffe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Insbesondere darf keine Gefährdung für sich selbst oder Dritte bestehen.
Wenn diese Voraussetzungen aus Sicht der zuständigen Behörde nicht eindeutig beurteilt werden können, wird eine fachärztliche Begutachtung verlangt.
Ziel des Gutachtens
Beurteilung der Waffentauglichkeit aus medizinischer Sicht, insbesondere:
- psychische Stabilität
- Verantwortungsfähigkeit
- Impulskontrolle
- Umgang mit Risiken
Waffentauglich ist, wer aufgrund seiner körperlichen und psychischen Gesundheit jederzeit zu einem verantwortungsvollen Umgang mit einer Waffe fähig ist.
Ausschlussgründe (Auswahl)
Eine Waffentauglichkeit ist in der Regel nicht gegeben bei:
- Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen, Medikamente)
- relevanten psychiatrischen Erkrankungen
- ausgeprägten Persönlichkeitsauffälligkeiten (z. B. Impulsivität, mangelnde Kontrolle)
- Hinweisen auf Radikalisierung (politisch, religiös)
- anhaltender sozialer oder beruflicher Instabilität
👉 Die Beurteilung erfolgt immer individuell und nach fachärztlichem Ermessen.
Ablauf der Begutachtung
Die Untersuchung umfasst:
- ausführliches psychiatrisches Gespräch
- testpsychologische Untersuchung
- körperliche Untersuchung
- Aktenstudium
Wichtiger Bestandteil ist die Beurteilung der bisherigen Lebensführung und Stabilität.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit oder senden Sie diese vorab:
- Sanitätsdossier des Schweizer Militärs
- aktueller Strafregisterauszug
- aktueller Betreibungsregisterauszug
- Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse
- vorhandene Arztberichte
👉 Sowohl belastende als auch entlastende Unterlagen sind wichtig.
Dauer und Kosten
- Dauer: ca. 2 – 4 Stunden
- Kosten:
- einfache Fälle: ca. CHF 1'500.–
- komplexe Fälle: bis ca. CHF 2'000.–
Die Kosten sind privat zu tragen und werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Zahlungsmodalitäten
Zur Sicherung des Termins ist eine Vorauszahlung von CHF 2'000.– erforderlich (Überweisung mind. 1. Woche vor Begutachtung).
- Restbetrag wird nach Abschluss rückerstattet
- bei fehlender Zahlung erfolgt wird der Termin storniert
Terminabsage
Da ein halber Tag reserviert wird:
- Absage < 48 Stunden: Verrechnung von CHF 540.–
- Nichterscheinen: Verrechnung von CHF 540.–
Gutachtenerstellung
Das Originalgutachten wird an die zuständige kantonale Fachstelle übermittelt.
Sie erhalten eine Kopie für Ihre Unterlagen.
Wichtige Bemerkungen (verbindlich)
Die folgenden Kriterien haben sich aus langjähriger gutachterlicher Tätigkeit entwickelt und werden in unserer Praxis konsequent angewendet.
Sie dienen der Qualität der Begutachtung und verhindern unnötige, kostenpflichtige Untersuchungen ohne realistische Erfolgsaussicht.
Suchtproblematik
Personen mit einer relevanten Suchtvergangenheit (Alkohol oder harte Drogen) sind nicht waffentauglich.
Aktive Cannabiskonsumenten sind nicht waffentauglich.
Eine belegte Suchtdiagnose ist grundsätzlich nicht mit Waffentauglichkeit vereinbar – auch bei zwischenzeitlicher Abstinenz.
👉 In diesen Fällen wird keine Begutachtung durchgeführt.
Ausnahme:
Bei Cannabiskonsum in der Jugend kann nach einer belegten Abstinenz von mindestens 5 Jahren und entsprechender Persönlichkeitsreifung eine Neubeurteilung erfolgen.
Vorübergehende Psychische Erkrankungen
Nach psychischen Erkrankungen oder längerer Arbeitsunfähigkeit gilt:
👉 Voraussetzung ist eine stabile Phase mit funktionierender Arbeitstätigkeit von mindestens 1 Jahr
Vorher wird keine Begutachtung durchgeführt, da keine verlässliche Beurteilung möglich ist.
Vorübergehende psychische Auffälligkeiten im Jugendalter
(z. B. einmalige stationäre Behandlung, Krisensituationen)
👉 Voraussetzung ist eine mehrjährige stabile Lebensbewährung (ca. 5 Jahre)
inkl. Integration im ersten Arbeitsmarkt.
Militäraushebung / vorgetäuschte Störungen
Wenn bei der Militäraushebung:
- bewusst eine psychische Störung angegeben oder dargestellt wurde
- ein entsprechender Eintrag im Militärdossier besteht
👉 erfolgt eine Begutachtung frühestens:
- ab dem 25. Lebensjahr
oder - mindestens 5 Jahre nach Aushebung
Diese Zeit wird benötigt, um eine stabile Entwicklung überprüfen zu können.
IV-Rente aus psychischen Gründen
Personen mit einer IV-Rente aufgrund psychischer Erkrankung sind nicht waffentauglich.
👉 Eine Begutachtung erfolgt frühestens nach:
- erfolgreichem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
- mindestens 5 Jahren stabiler beruflicher Tätigkeit
Grundsatz
Die Begutachtung erfolgt nur, wenn eine realistische Möglichkeit besteht, Waffentauglichkeit zu belegen.
In allen anderen Fällen ist eine Begutachtung nicht sinnvoll und wird nicht durchgeführt.
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