⚖️ Zivilrechtsgutachten

Zivilrechtliche Gutachten dienen der Beurteilung zentraler rechtlicher Fähigkeiten einer Person aus medizinisch-psychiatrischer Sicht.

Im Vordergrund stehen insbesondere:

  • Urteilsfähigkeit & Handlungsfähigkeit
  • Notwendigkeit und Ausgestaltung einer Beistandschaft

 

Urteilsfähigkeit

Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln.

Sie wird immer bezogen auf ein konkretes Rechtsgeschäft beurteilt, z. B.:

  • Abschluss eines Kaufvertrags
  • Testament
  • Eheschliessung

👉 Eine Person ist bezüglich eines konkreten Rechtsgeschäfts entweder urteilsfähig oder nicht urteilsfähig.
Eine teilweise Urteilsfähigkeit gibt es nicht.

 

Prüfung der Urteilsfähigkeit

Zur Beurteilung werden vier aufeinander aufbauende Fähigkeiten geprüft:

  1. Erkennungsfähigkeit
    (Verstehen der Situation und der relevanten Informationen)
  2. Wertungsfähigkeit
    (Abwägen von Konsequenzen und Bedeutung)
  3. Fähigkeit zur Willensbildung
    (Bildung eines eigenen, konsistenten Entscheids)
  4. Fähigkeit zur Umsetzung des Willens
    (Handeln gemäss eigenem Entscheid)

👉 Nur wenn alle vier Fähigkeiten vorhanden sind, liegt Urteilsfähigkeit vor.

 

Handlungsfähigkeit

Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln:

  • Rechte zu begründen
  • Pflichten einzugehen

Voraussetzungen:

  • Volljährigkeit (≥ 18 Jahre)
  • keine umfassende Beistandschaft
  • vorhandene Urteilsfähigkeit

 

Beistandschaft (KESB)

Im Rahmen eines Gutachtens wird beurteilt, ob eine Person:

  • zu einem selbständigen Leben fähig ist
  • oder Unterstützung bzw. Schutz benötigt

Dabei werden allfällige psychische Störungen oder kognitive Einschränkungen und deren Auswirkungen auf den Alltag beurteilt.

 

Geprüfte Fähigkeiten

  • Selbstfürsorge (Körperpflege, Gesundheit)
  • Orientierung (zeitlich, örtlich)
  • Umgang mit Geld und wirtschaftliches Verständnis
  • Nutzung von Verkehrs- und Kommunikationsmitteln
  • Fähigkeit zur Regelung eigener Angelegenheiten
  • Erkennen von Gefahren
  • Fähigkeit, sich Hilfe zu organisieren

 

Mögliche Formen der Beistandschaft

Je nach Ausmass der Einschränkung können folgende Massnahmen angeordnet werden:

  • Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)
    → Unterstützung ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit
  • Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB)
    → Vertretung in bestimmten Bereichen
  • Vermögensverwaltungsbeistandschaft (Art. 395 ZGB)
    → Verwaltung von Einkommen und/oder Vermögen
  • Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)
    → Zustimmungspflicht für bestimmte Handlungen
  • Kombination mehrerer Formen (Art. 397 ZGB)
  • Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)
    → vollständige Aufhebung der Handlungsfähigkeit

 

Grundsatz

Die gutachterliche Beurteilung erfolgt unabhängig und orientiert sich an den tatsächlichen Fähigkeiten der betroffenen Person im Alltag.

Ziel ist eine differenzierte Einschätzung:

  • möglichst viel Selbstständigkeit erhalten
  • notwendige Schutzmassnahmen gezielt einsetzen

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