⚖️ Zivilrechtsgutachten
Zivilrechtliche Gutachten dienen der Beurteilung zentraler rechtlicher Fähigkeiten einer Person aus medizinisch-psychiatrischer Sicht.
Im Vordergrund stehen insbesondere:
- Urteilsfähigkeit & Handlungsfähigkeit
- Notwendigkeit und Ausgestaltung einer Beistandschaft
Urteilsfähigkeit
Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln.
Sie wird immer bezogen auf ein konkretes Rechtsgeschäft beurteilt, z. B.:
- Abschluss eines Kaufvertrags
- Testament
- Eheschliessung
👉 Eine Person ist bezüglich eines konkreten Rechtsgeschäfts entweder urteilsfähig oder nicht urteilsfähig.
Eine teilweise Urteilsfähigkeit gibt es nicht.
Prüfung der Urteilsfähigkeit
Zur Beurteilung werden vier aufeinander aufbauende Fähigkeiten geprüft:
- Erkennungsfähigkeit
(Verstehen der Situation und der relevanten Informationen) - Wertungsfähigkeit
(Abwägen von Konsequenzen und Bedeutung) - Fähigkeit zur Willensbildung
(Bildung eines eigenen, konsistenten Entscheids) - Fähigkeit zur Umsetzung des Willens
(Handeln gemäss eigenem Entscheid)
👉 Nur wenn alle vier Fähigkeiten vorhanden sind, liegt Urteilsfähigkeit vor.
Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln:
- Rechte zu begründen
- Pflichten einzugehen
Voraussetzungen:
- Volljährigkeit (≥ 18 Jahre)
- keine umfassende Beistandschaft
- vorhandene Urteilsfähigkeit
Beistandschaft (KESB)
Im Rahmen eines Gutachtens wird beurteilt, ob eine Person:
- zu einem selbständigen Leben fähig ist
- oder Unterstützung bzw. Schutz benötigt
Dabei werden allfällige psychische Störungen oder kognitive Einschränkungen und deren Auswirkungen auf den Alltag beurteilt.
Geprüfte Fähigkeiten
- Selbstfürsorge (Körperpflege, Gesundheit)
- Orientierung (zeitlich, örtlich)
- Umgang mit Geld und wirtschaftliches Verständnis
- Nutzung von Verkehrs- und Kommunikationsmitteln
- Fähigkeit zur Regelung eigener Angelegenheiten
- Erkennen von Gefahren
- Fähigkeit, sich Hilfe zu organisieren
Mögliche Formen der Beistandschaft
Je nach Ausmass der Einschränkung können folgende Massnahmen angeordnet werden:
- Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)
→ Unterstützung ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit - Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB)
→ Vertretung in bestimmten Bereichen - Vermögensverwaltungsbeistandschaft (Art. 395 ZGB)
→ Verwaltung von Einkommen und/oder Vermögen - Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)
→ Zustimmungspflicht für bestimmte Handlungen - Kombination mehrerer Formen (Art. 397 ZGB)
- Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)
→ vollständige Aufhebung der Handlungsfähigkeit
Grundsatz
Die gutachterliche Beurteilung erfolgt unabhängig und orientiert sich an den tatsächlichen Fähigkeiten der betroffenen Person im Alltag.
Ziel ist eine differenzierte Einschätzung:
- möglichst viel Selbstständigkeit erhalten
- notwendige Schutzmassnahmen gezielt einsetzen