Von Gesetzes wegen gilt gem. Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz (vgl. https://www.fedpol.admin.ch/waffenbroschuere-d.pdf):
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen:
- Person muss mindestens 18 Jahre alt sein;
- sie darf nicht entmündigt sein;
- sie darf nicht zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet;
- sie darf nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sein.
Bei einem Gesuch für einen Waffenerwerbsschein prüft die Fachstelle für Waffen & Sprengstoff der Kantonspolizei ob obige Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn dies (insbesondere Punkt 3) unklar ist, meist wenn eine ungünstige Beurteilung im Sanitätsdossier des Schweizer Militärs, auffälliges Verhalten/Straftaten mit polizeilichen Interventionen, IV-Berentung etc. bekannt sind, wird eine Begutachtung verlangt, worin die Waffentauglichkeit beurteilt werden muss.
Waffentauglichkeitsgutachten müssen die Waffentauglichkeit aus medizinischer Sicht, vor allem psychiatrischer Sicht belegen.
Waffentauglich bedeutet, dass man aufgrund körperlicher und psychischer Gesundheit zu jeder Zeit zum pflichtgemässen Umgang (Handhabung, Aufbewahrung) mit einer Waffe fähig ist.
Dies bedeutet, dass keine
- Suchterkrankung (Abhängigkeit von psychotropen Subtanzen)
- relevante psychiatrische Störung
- auffälligen Persönlichkeitsmerkmale (Impulsivität, fehlendes Verantwortungsbewusstsein, emotionale Instabilität)
- relevante Radikalisierung (religiös, politisch)
vorliegen darf.
Was beinhaltet das Gutachten?
- Es werden ein psychiatrisches Gespräch und eine testpsychologische Untersuchung, ein körperlicher Untersuch und eine Laboruntersuchung durchgeführt.
- Des Weiteren werden die Akten gesichtet, die das der Polizei bekannte Problemverhalten beschreiben. (vom Expl. (= Explorand = der zu Untersuchende) mitzunehmen, resp. zu mailen)
- Ebenso wichtig sind Akten, die das Problemverhalten relativieren und allgemein eine gute und gesunde Lebensbewährung belegen (Arztberichte, Arbeitszeugnisse etc.), woraus sich auf eine normale, gesunde, verantwortungsbewusste Persönlichkeit schliessen lässt (vom Expl. mitzunehmen, resp. zu mailen)
Dauer der Begutachtung: zwischen 2 und 4 Stunden.
Kosten belaufen sich nach Aufwand, für einfache Fälle CHF 1400.-, komplizierte Fälle gegen CHF 2000.- Die Kosten gehen vollständig zu Lasten des Exploranden (des zu Untersuchenden) und sie können nicht der Krankenkasse weiterverrechnet werden.
Telefonische Anmeldung und Terminvereinbarung: Bitte gegen sie ihre gesamten Personalien an inkl. Adresse, Mobile-Nr. und E-Mail-Adresse an.
Mitzubringen oder zu Mailen:
- Sanitätsdossier des Schweizer Militärs
- Strafregisterauszug (aktuell, besorgen bei Schweizer Post)
- Betreibungsregisterauszug (aktuell, besorgen bei Wohngemeinde)
- Schul- und Arbeitszeugnisse oder andere Belege (nur Relevantes), die eine prosoziale Lebensleistung belegen
- bei Vorliegen einer Krankheit oder früherer Krankheit entsprechende Arztberichte, früherer und aktuelle
Da es bezüglich der Waffentauglichkeit auch negative Entscheidungen gibt (keine Waffentauglichkeit), wird verlangt, dass der Betrag von CHF 2000.- mind. 10 Tage vor dem Termin auf das Praxiskonto Psyfriends GmbH einbezahlt wird. Der Restbetrag wird Ihnen umgehend nach Gutachtenerstellung rückerstattet.
Bei fehlender Einzahlung wird der vereinbarte Termin storniert.
Es wird ein halber Tag reserviert. Wenn der Termin zu spät (mind. 48 Stunden vor Termin) oder unabgemeldet nicht wahrgenommen wird, wird die Hälfte der reservierten Zeit verrechnet (CHF 540.- inkl. MWST)
Es wird das Originalgutachten an die Fachstelle für Waffen & Sprengstoff der Kantonspolizei sowie eine Kopie dem Exploranden geschickt.
Bemerkungen:
Personen mit einer Suchtvergangenheit inkl. aktive gelegentliche Cannabiskonsumenten und/oder mit relevanten chronischen psychiatrischen Störungen (IV-berentet aus psychiatrischen Gründen) sind in der Regel nicht waffentauglich und können sich das Geld sparen.
Bei vorübergehenden Störungen (z.B. "Spätpubertät" oder einer einmaligen fürsorgerischen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik) wird eine gewisse Lebensbewährung inkl. Arbeit im 1. Arbeitsmarkt (ca. 5 Jahre) verlangt um eine Waffentauglichkeit zu belegen. Eine belegte Suchtdiagnose, auch wenn einige Zeit Abstinenz vorliegt, ist nicht mit Waffentauglichkeit vereinbar (Lebenszeitdiagnose).
Wenn jemand absichtlich eine psychische Störung bei der Militäraushebung vorgetäuscht hat, besonders bei einem vorgelegten psychiatrischen "Gefälligkeitsgutachten" und ein R-Eintrag in seinem Militärdossier resultiert, wird er von meinerseits erst ab 25-jährig begutachtet. Dann hat er 5 Jahre Zeit zu beweisen, dass seine Angaben bei der Militäraushebung nicht der Wahrheit entsprechen.