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Eine möglichst deliktnahe psychiatrische und körperliche Erstuntersuchung bringt viele Vorteile bezüglich der Beurteilung des Zustandes zum Deliktzeitpunkt. Insbesondere kann man dabei die Einsichtsfähigkeit und die Steuerungsfähigkeit – entsprechend den gezeigten Fähigkeiten im Nachtatverhalten – sehr gut beurteilen.

Es wichtig - um Beanstandungen durch das Gericht zu vermeiden - , dass wenn ein Amtsarzt/Gutachter zu einer Erstbeurteilung aufgeboten wird, diesem schon am Telefon die Personalien (Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnadresse) bekanntgegeben werden, damit vor der Untersuchung die schriftlichen Dokumente (Rechtsbelehrung vor Begutachtung, Schweigepflichtsentbindung gegenüber ärztlichen/medizinischen/behördlichen Auskunftgebern) vorbereitet werden können.

Alternativ kann dies natürlich auch der allenfalls vor Ort anwesende und auf den Amtsarzt/Gutachter wartende diensthabende Staatsanwalt oder auch polizeiliche Schichtenführer übernehmen, da diese ja den Beschuldigten eh von ihrer Seite auch so aufklären müssen.

Dem Beschuldigten muss einfach klar sein, dass alles was er gegenüber den untersuchenden Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gutachter/Amtsarzt, namentlich genannt und vorgestellt), ab Untersuchungszeitpunkt bis und mit Gerichtsverhandlung, sagt, in die Untersuchungsakten fliesst und vor Gericht für oder gegen ihn verwendet werden kann. Und wenn er die Unterschrift verweigert, kann der untersuchende Amtsarzt/Gutachter aufgrund des erhobenen Psychostatus bestätigen, dass der Beschuldigte fähig war, die Aufklärung (vor Zeugen) zu verstehen.