Xundart

Parkkarte für behinderte Personen

Betrifft Bewerber mit relevanter Gehbehinderung infolge

  • Körperbehinderung,
  • nach Unfallverletzung/schwerer Krankheit

 

Ein Parkkartenantrag infolge einer Behinderung, schwerer Krankheit oder Unfallverletzung hat praktisch immer einen zusätzlichen Fahreignungsuntersuch der Stufe 3  zur Folge (siehe dort)

  • Telefonische Anmeldung (Tel. 071 951 77 33)
  • per Hin-E-Mail (Sekretariat)

Dauer der Untersuchung: siehe Fahreignungsuntersuch der Stufe 3

Ziel: Kontrolle, ob die medizinischen Mindestanforderungen für die Gruppe 1 mit oder ohne Auflagen erfüllt sind, sowie ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Parkkarte für behinderte Personen erfüllt sind.

Zum Untersuch mitnehmen: 

  • Führerausweis (wenn beim Strassenverkehrsamt eingeschickt, irgendein anderer Ausweis zur Identifikaton).
  • Brille (auch Lesebrille) - wenn möglich nicht mit Kontaktlinsen kommen, da der Visus auch ohne Kontaktlinsen/Brille geprüft werden muss.
  • Lenker, die an Diabetes mellitus Typ I oder II leiden, müssen ein vom Hausarzt ausgefülltes Zeugnis (Diabetes & Fahreignung) mitbringen.
  • Lenker die an Epilepsie leiden, sollen das vom Hausarzt oder Neurologen ausgefüllte Arztzeugnis Epilepsie mitbringen.
  • Lenker die an einer relevanten psychiatrischen Erkrankung leiden, sollen das vom Psychiater ausgefüllte Arztzeugnis psychische Erkrankung mitbringen.
  • Bezüglich anderer schwerer Erkrankungen, Behinderungen oder Verletzungen, wenn möglich aktuelle Berichte mitbringen.

Falls Sie selbst bezüglich Ihrer Fahreignung unsicher sind oder Ihnen Angehörige/Bekannte raten, nicht mehr Auto zu fahren und Sie diese Untersuchung einfach zur Klärung der Fahreignung haben wollen, kommen Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Falls nach der Untersuchung keine Fahreignung mehr vorliegt, gilt dies ab sofort. Bei Gefahr im Verzug (es liegt keine Fahreignung vor, notorisch stur und uneinsichtiger Lenker), wird die Polizei zu sofortigem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit hinzugezogen (Massnahme zum Schutz der Strassenverkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen). Bei "Einsichtigen" erfolgt dies auf schriftliches Verlangen des Strassenverkehrsamtes. 

Weitere Erklärungen siehe

  

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