Parkkarte für behinderte Personen - Stufe 3

Es wird streng nach den gegebenen Richtlinien beurteilt:

Art der Gehbehinderung gemäss Punkt 3 der Richtlinie der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKST): Die Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m oder mit Hilfe einer Begleitperson, bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem - und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen kann.

Grundsätzlich gilt, dass Parkkarten für behinderte Personen nicht "grosszügig" verteilt werden, sondern sie sind für jene Personen gedacht, die unter entsprechend langen Gehstrecken leiden und Schaden erleiden. Laufen ist gesund und diejenigen, die es können, sollen laufen, auch wenn es nur langsam geht.

Die Fahreigungsuntersuchung entspricht derjenigen der Stufe 3 (siehe dort).

 

Qualitätssicherung bei Fahreignungsabklärungen
Qualitätssicherung bei Fahreignungsabklärungen

 

 

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