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Falls ein Arbeitgeber die Korrktheit der Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitszeugnis) eines Angestellten unter folgenden Gründen anzweifelt

  • Formelle und materielle Mängel des Arbeitsunfähigkeitsnachweises (z.B. unleserliche Schrift, unbekannter Arzt oder rückdatierte Zeugnisse) 
  • Mit dem Krankenstand unvereinbares Verhalten des Arbeitnehmenden
  • Verhalten des Arztes der Zeugnisse ausstellt (negative Äusserungen über Firma, Weigerung sich den Arbeitgeber anzuhören)
  • Zeitpunkt, Häufigkeit und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Krankscheibung zu nicht gewährtem Friendzeitpunkt, Krankschsreibung bei Kündigung) 

hat er das Recht, die Arbeitsfähigkeit durch einen Vertrauensarzt prüfen zu lassen.

Diese Untersuchung geht auf Kosten des Arbeitgebers, nicht auf Kosten der Krankenkassen.  

Zu empfehlen ist, dass der Arbeitgeber sich mit der Taggeldversicherung rückspricht, da diese bei solchen Unklarheiten ebenso ein Gutachten in Auftrag geben und umfassend informiert werden können.

Der Arbeitnehmer muss eine Schweigepflichtsentbindung des Gutachters gegenüber dem Arbeitgeber sowie die schriftliche Orientierung über Sinn und Zweck der Untersuchung, das Aussageverweigerungrecht und der eingeschränkten Schweigepflicht der Gutachters unterschreiben.

Der Arbeitnehmer darf seinen Zusammenarbeit verweigern, der Arbeitgeber kann dann im Gegenzug Massnahmen wie Stopp der Lohnfortzahlung oder Kündigung in die Wege leiten. Eine Rechtsberatung beizuziehen ist empfehlenswert.

Falls der Arbeitgeber frühzeitig eine vertrauensärztliche Beurteilung will, erhält er im Gegensatz zur Taggeldversicherung nur einen kurzen Bericht, welche ihn über das Notwendige Aufklären, was die Arbeit des Arbeitnehmers ins einem Betrieb betrifft, insbesondere ob, wie viel und was er unter welchen Umständen arbeiten kann. Es werden immer ausführliche Notizen gemacht, die im Falle eines Rechtsstreits unter Umständen auch benutzt werden, um die Entscheidung des Vertrauensarztes begründen zu können. 

Es gibt Erkrankungen, die eine volle oder Teilkrankschreibung rechtfertigen, begründbar. Dann gibt es aber auch Verhaltensweisen und Reaktionen (Kränkungen mit Arbeitsverweigerung, querulatorisches Verhalten, ungerechtfertigte Anspruchshaltung, rein dissozialer/krimineller Geldgewinn (Betrug)), die nichts mit einer Erkrankung zu tun haben, normalpsychologisch erklärbar und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse entsprechend falsch sind.

Arbeit ist grundsätzlich gesund, gut für die Psyche und wer arbeiten kann, soll arbeiten. Sogar für psychisch schwer Kranke ist es wichtig zu arbeiten, halt einfach im geschützten Rahmen. Nicht selten machen Krankschreibungen und später IV-Berentungen (bei eigentlich Gesunden) wirklich krank, weil man sich zurückzieht, und in der Öffentlichkeit alles daran setzt, der Welt zu beweisen, dass man krank ist, d. h. jegliche "Therapieversuche" zum Scheitern verurteilt sind.

Es ist in der heutigen Zeit eine Unsitte geworden, dass oft gleichzeitig, kurz vor oder kurz nach einer Entlassung eine volle Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit ärztlich (zuerst durch den Hausarzt, dann durch den Psychiater) attestiert wird. Oft handelt es sich hierbei um medizinisch nicht korrekte Zeugnisse mit der Diagnose "Depression". Es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass sich eine Depression auf "Knopfdruck" (Entlassung) plötzlich voll manifestiert. Es wird oft nicht mehr zwischen Kränkung und Depression unterschieden.

Wichtig sind deswegen entsprechende Beobachtungen des Arbeitgebers, dass sich der "Krankgeschriebene" kurz vor der Krankschreibung noch normal, d. h. arbeitsfähig verhalten hat oder Beobachtungen, dass zwischenmenschliche Probleme vorliegen. Dies muss dem Vertrauensarzt mitgeteilt werden, um dann den "Krankgeschriebenen" damit konfrontieren zu können.

Meist liegt ein Vorwurf vor, dass der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle "gemobbt" wird, wobei dann die Schilderung des Arbeitgebers (falls der krankschreibende Arzt nachfragen würde) oft ganz anders ist. Somit liegt ein Vorteil des Vertrauensarztes darin, dass er sowohl die Version des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers kennt.

Wichtig bei zwischenmenschlichen Problemen ist, dass dem Arbeitnehmer ein zumutbarer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann. Dies ist in der Regel bei grösseren Firmen kein Problem, wobei dem Arbeitnehmer auch "niedrigere" Arbeit zugemutet werden darf. Und wenn dies bei kleineren Firmen nicht möglich ist, erfolgt korrekterweise eine Freistellung, keine Krankschreibung. 

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse während einer Freistellung sind in der Regel zu hinterfragen und durch einen Vertrauensarzt abzuklären. 

Die Ärzte, die gerne, schnell und "grosszügig" krankschreiben ("Gefälligkeitszeugnisse"), sind in der Regel bekannt. Es ist zu empfehlen, dass man solche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse durch den Vertrauensarzt klären lässt und sich nicht scheut, gegen die "schwarzen Schafe" juristisch vorzugehen, wobei hierfür spezialisierte Anwälte helfen können. (Bemerkung: es gibt leider sehr unglückliche Gerichtsentscheide, die zu stark den "ärztlichen Status" des Krankschreibenden und zu wenig, resp. kaum die Gegenargumente berücksichtigten).

Bei den Ärzten muss man unterscheiden zwischen

  1. Ärzte, die korrekt Arbeitsunfähigkeitszeugnisse attestieren, aber ab und zu auf raffiniert betrügende "Patienten" hereinfallen und das Zeugnis sofort korrigieren, wenn sie den Betrug, die arbeitsvermeidende Haltung, wittern.
  2. Ärzte, die naiv, ohne zu überprüfen alles glauben, was ihnen erzählt wird, sich nicht vorstellen können (narzisstisch selbstüberschätzend, Helfersyndrom), dass sie jemand so dreist anzulügen kann und zusammen mit dem Patienten einen "heroischen", kostenintensiven (auf Kosten Krankenkasse) Kampf gegen den "bösen Arbeitgeber oder Versicherungen" führen.
  3. Ärzte, deren Praxen nicht gut laufen und die als Gegenzug zu häufigen Konsultationen bewusst falsche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ("Gefälligkeitszeugnisse") ausstellen, wohlwissend, dass dies Betrug ist und dies kaum jemand juristisch zu belangen wagt, resp. es wegen den voreingenommen oder mutlosen Richtern nicht rentiert. 

Rechtlich gesehen verlängert sich z. B. eine dreimonatige Kündigungsfrist bei langen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen oder Arbeitsunfähigkeitszeugnissen jeweils kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist um maximal 3 Monate, wobei der Arbeitnehmer diese 3 Monate beim alten Arbeitgeber nachholen muss.

Diese Untersuchung geht auf Kosten des Arbeitgebers, nicht auf Kosten der Krankenkassen. Verrechnet wird pro Zeitaufwand, incl. MWST.  Zeugniserstellung alleine kostet ca. 400 bis 1200 CHF (wenn kompliziert), Aktennotizen werden wie im OR verlangt immer erstellt. Falls es vor Gericht geht und das Gericht einen Bericht verlangt, kostet dies entsprechend dem Zeitaufwand extra. Falls das Gutachten kurzfristig abgesagt (<48h) oder abgebrochen werden muss (z.B. bei Drohungen gegenüber dem Gutachter) werden die Kosten dem Auftraggeber verrechnet, der sie aber dem Expl. abziehen kann (- weil von ihm verschuldet).

Bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung zählen die Argumente, d. h. die allfällig vorliegende oder eben nicht vorliegende Diagnosen und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit wird begründet. Dies kann man also auch bei einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung nützen. Somit muss auch der krankschreibende Arzt argumentieren und kann seine Zeugnisse nicht mehr alleine mit seinem Arztstatus begründen. 

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